Statuten

Statuten AK-KIGO

(Neufassung 2021)

A) Ziel und Aufgabe

1. Der Arbeitskreis für Gottesdienste für und mit Kinder(n) (AK-KIGO) ist ein Arbeitskreis der
Evangelischen Jugend Österreich (EJÖ).

2. Der Arbeitskreis sieht seine besondere Aufgabe und Zielsetzung in der Förderung von
Gottesdiensten für und mit Kinder(n) in den Evangelischen Kirchen A. und H.B. in Österreich.
Er tut dies vor allem durch:

  • Aus- und Fortbildung der Mitarbeiter*innen (MA) im Bereich „Kirche für und mit
    Kinder(n)“ durch regionale und gesamtösterreichische Tagungen
  • Erarbeitung und Empfehlung von Materialien für Gottesdienste für und mit Kinder(n)
  • Kontakte mit den Kindergottesdienstverbänden im Ausland, um die Entwicklung im
    Bereich von Gottesdiensten für und mit Kinder(n) für die evangelischen Kirchen in
    Österreich umzusetzen und nutzbar zu machen
  • Finanzielle Unterstützung einzelner Projekte im Bereich Gottesdienste für und mit
    Kinder(n) in den Pfarrgemeinden (per Subventionsantrag durch die Pfarrgemeinde)

 

B) Zusammensetzung und Funktionen

1. Der AK-KIGO setzt sich aus folgenden ordentlichen Mitgliedern zusammen:

a) Je ein/e gewählte/r Vertreter*in pro Gliederung der EJ auf der Ebene der
Superintendentialgemeinden A.B. bzw. der Gesamtgemeinde H.B. - das sind: EJ
Burgenland, EJ Wien, EJ Steiermark, EJ Niederösterreich, EJ Oberösterreich, EJ
Salzburg-Tirol, EJ Kärnten-Osttirol und EJ H.B.. Diese/r Vertreter*in wird vom
jeweiligen Jugendrat gewählt, muss jedoch nicht Mitglied des Gremiums sein.
Wiederwahl ist möglich.


b) Ein weiteres Mitglied aus jeder der oben genannten Gliederungen, das vom
Arbeitskreis berufen wird (Kooptierung). Die vom AK-KIGO berufenen Mitglieder
können mit 2/3 Mehrheit wieder abberufen werden bzw. selbst zurücktreten.


c) Der Jugendrat für Österreich ist durch ein von diesem nominiertes Mitglied mit Sitz
und Stimme vertreten. Dieses Mitglied ist vorrangig Kontaktstelle zum Jugendrat für
Österreich.


d) Der/die Inhaber*in der Jugendpfarrstelle für Österreich ist qua Amt mit Sitz und
Stimme im Arbeitskreis vertreten.

Beide Vertreter*innen der Gliederungen (gewählte und kooptierte) müssen über praktische
Erfahrung auf dem Gebiet des Kindergottesdienstes verfügen, in den jeweiligen Jugendräten
regelmäßig Bericht erstatten und Mitglied der evangelischen Kirchen A. und H.B. sein.

2. Alle ordentlichen Mitglieder sind mit Sitz und Stimme ausgestattet.

3. Der Arbeitskreis kann für einzelne Sachbereiche bis zu drei außerordentliche Mitglieder
zusätzlich kooptieren. Diese sind mit beratender Stimme ausgestattet.

4. Der Arbeitskreis wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende*n mit 2/3 Mehrheit. Mit
einfacher Mehrheit werden ein/e Stellvertreter*in sowie ein/e Finanzreferent*in gewählt.

5. Die Gliederungen sind aufgefordert, die Arbeit des AK-KIGO zu unterstützen, insbesondere
in Bezug auf Zahlungen von Porto und Telefonkosten für die Organisation von Tagungen wie
auch die Herstellung und den Versand von Einladungen, das Bereitstellen von vorhandenen
Materialien für Schulungen für Mitarbeitende oder für einzelne Aktionen.

6. Bei der inhaltlichen und organisatorischen Gestaltung gesamtösterreichischer Tagungen
für Mitarbeiter*innen im Bereich „Kirche für und mit Kinder(n)“ handelt der Arbeitskreis im
Rahmen der Ordnung der EJÖ selbständig.

7. In den Sitzungen des Arbeitskreises sind alle theologisch, pädagogisch und praktisch
anfallenden Fragen des Gottesdienstes für und mit Kinder(n) in Österreich zu behandeln
sowie Beschlüsse bezüglich der Aufgaben gemäß A)2. zu fassen. In jeder Sitzung ist ein
Protokoll zu führen, das auch an die Bundesgeschäftsstelle der EJÖ zu senden ist.

8. Innerhalb des Arbeitskreises werden die einzelnen Arbeitsbereiche auf die Mitglieder
aufgeteilt.

9. Aufgaben der von den DJRs/Jugendrat H.B. gewählten und vom AK berufenen Mitglieder:

  • Regelmäßige Teilnahme an den Sitzungen und Vorbereitungstreffen des AK-KIGO
    (persönlich oder virtuell) sowie Mitarbeit auf der gesamtösterreichischen Tagung.
  • Kontaktstelle für Mitarbeiter*innen ihrer Diözese/Kirche H.B. im Bereich Gottesdienste
    mit und für Kinder in Zusammenarbeit mit dem/der jeweiligen diözesanen Kinder- und
    Jugendreferent*in bzw. Jugendpfarrer*in.
  • Vorstellung und Vertretung der Kindergottesdienstarbeit innerhalb der Diözese/Kirche
    H.B., insbesondere in Gremien, bei Mitarbeiter*innentreffen, Pfarrkonferenzen u.Ä.

C) Finanzen

Der AK-KIGO wird ausschließlich mit Mitteln der EJÖ finanziert, welche sich wiederum aus Mitteln der Bundesjugendförderung (ausschließlich für die Subvention der
gesamtösterreichischen Tagung) sowie Zuschüssen der EJÖ zusammensetzt – aktuelle
Beträge siehe Anhang.

Die Mittel der EJÖ werden vor allem für die Abhaltung der jährlichen Gesamt-AK-Sitzung, des
Tagungsvorbereitungstreffens und allfällige Organisationskosten (Porto, Abos, usf) sowie
Unterstützung von Reisekosten zu Tagungen im Ausland und Anschaffung von Merchandise-
Artikeln eingesetzt.

„Überschüsse“ können als Rücklagen mitgenommen und angespart werden, dies besonders
im Hinblick auf die Reisekostenzuschüsse zur Gesamttagung für Kindergottesdienst der EKD
(alle 4 Jahre) und ECCE (alle 3 Jahre).

Zusätzliche Ausgaben können bis Ende März des davorliegenden Jahres beantragt werden.
Die Finanzmittel sollen möglichst effizient und kostensparend eingesetzt werden.
Weitere Einnahmen erzielt der AK-KIGO aus dem Verkauf von KiGo-Materialien (zu
Selbstkostenpreisen) sowie Teilnehmer*innenbeiträgen bei Veranstaltungen.


D) Sitzungsmodalitäten

1. Der AK-KIGO trifft sich einmal im Jahr in möglichst voller Besetzung - persönlich an einem
gut erreichbaren, kostengünstigen Ort oder virtuell.

2. Das Vorbereitungstreffen am Tagungsort wird von einem kleinen Team wahrgenommen (4
-5 Personen).

3. Weitere Sitzungen finden auf jeden Fall auf der Tagung und bei Bedarf statt.

4. Es gelten die Bestimmungen der EJÖ zu Reisekosten, also grundsätzlich Anreise mit
öffentlichen Verkehrsmitteln. Autofahrten (Fahrgemeinschaften, Materialtransporte)
müssen im Voraus genehmigt werden (Befürwortung durch Vorsitzende/n, VStellvertreter/
in und/oder Finanzreferent/in sowie Genehmigung durch EJÖ-
Geschäftsführung – Antrag bis 5 Werktage vor Termin).

5. Der AK-KIGO ist beschlussfähig, wenn der Termin der Sitzung mit Tagesordnung
mindestens 14 Tage vorher schriftlich bekanntgegeben wurde und mindestens die Hälfte
plus 1 der aktuell stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind (physisch oder virtuell).

6. Sollte der AK-KIGO nicht beschlussfähig sein oder die Sitzung rein virtuell stattfinden,
können Vorschläge für Beschlüsse erarbeitet und im Anschluss per Umlaufbeschluss
abgestimmt werden (einfache Mehrheit). Dieser wird dem Protokoll der nachfolgenden
Sitzung beigefügt.

7. Bei unentschuldigtem, mehrmaligem Fehlen kann der AK-KIGO von ihm kooptierte
Mitglieder mit einfacher Mehrheit abberufen bzw. die gewählten Mitglieder beim jeweiligen
Jugendrat zur Abberufung oder Nicht-Wiederwahl empfehlen.

AK-KIGO im März 2021
U. Jung, Vorsitzende

 

ANHANG Statuten AK-KIGO 2021

Ad FINANZEN:
Aktuelle Beträge:

  • Bundesjugendförderung € 7.000,-
  • Zuschuss EJÖ € 3.000,-

Stand Jänner 2021

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